nexus Satzung

nexus Satzung  

Alle im Text verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich stets auf Personen, die männlich, weiblich oder divers sind.   

 

I. ALLGEMEINES  

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  

(1) Der Verein führt den Namen "nexus - Absolventenverein der Wirtschaftswissenschaftler der TU Dresden". Er ist unter der Registernummer VR 3231 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen und führt den Zusatz "e. V." (eingetragener Verein).  

(2) Der Sitz des Vereins ist Dresden.  

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.  

  

§ 2 Vereinszweck  

(1) Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die ideelle und materielle Förderung der Wissenschaft, Forschung und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften sowie die Vernetzung der Mitglieder untereinander und mit der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der TU Dresden.  

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:  

  • die Durchführung wissenschaftlicher und berufsbildender Lehr- und Vortragsveranstaltungen,  

  • die Unterstützung von Forschungsvorhaben an der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Dresden sowie, 

  • informelle Treffen und Diskussionsrunden unter den Mitgliedern.  

  

§ 3 Gemeinnützigkeit  

Der Verein ist unabhängig und überparteilich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Entstandene Aufwendungen können Mitgliedern bzw. den Organen des Vereins im angemessenen Rahmen erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder einzelwirtschaftliche Geschäftsinteressen seiner Mitglieder.  

 

II. MITGLIEDSCHAFT  

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft  

(1) Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, studentischen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.  

(3) Als ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person in den Verein aufgenommen werden. Natürliche Personen sind insbesondere aktuelle und ehemalige Studierende sowie Promovierende und Habilitierende der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Dresden, ehemalige und aktuelle Hochschullehrer und Mitarbeiter der Fakultät sowie auf andere Weise der Fakultät nahestehende Personen. 

(4) Studierende der Fakultät Wirtschaftswissenschaften können statt der ordentlichen Mitgliedschaft eine studentische Mitgliedschaft erwerben. Die studentische Mitgliedschaft ist an den Nachweis eines laufenden Studiums gebunden, welcher gemeinsam mit dem Aufnahmeantrag sowie einmal jährlich bis Ende März schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden muss. Bei Ausbleiben des Nachweises wandelt sich die studentische Mitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft. 

(5) Als Fördermitglied kann darüber hinaus jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die die Zwecke und Ziele des Vereins unterstützt.  

(6) Wer sich um die Belange des Vereins in herausragender Weise verdient gemacht hat, kann durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.  

(7) Der Beitritt zum Verein nexus erfolgt durch schriftliches Beitrittsgesuch gegenüber dem Vorstand. Über den Antrag von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gegen die Ablehnung eines Antrages kann durch den Antragsteller in der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Falle eines Einspruchs endgültig.  

(8) Mit dem Antrag auf Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.  

  

§ 5 Mitgliedsbeiträge  

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und spätestens zum 30.06. eines Kalenderjahres fällig.  

(2) Die Höhe der Beiträge der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.  

(3) In Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes dieses für eine begrenzte Zeit von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.  

(4) Studentische Mitglieder und Ehrenmitglieder müssen keine Beiträge entrichten.  

(5) Außer Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmungen im Rahmen des Vereinszwecks treffen kann. 

  

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder  

(1) Jedes ordentliche Mitglied ist antragsberechtigt und hat aktives und passives Wahlrecht.  

(2) Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sollten diese auf eine bestimmte Teilnehmerzahl begrenzt sein, erfolgt die Vergabe der Veranstaltungsplätze nach der Reihenfolge der Anmeldung. Die Ausrichtung von Veranstaltungen welche für studentische Mitglieder nicht geöffnet sind, ist zulässig. 

(3) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsziele nach Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.  

  

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft  

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Ableben, bei juristischen Personen sowie Vereinigungen durch deren Auflösung oder mit dem Verlust der Rechtspersönlichkeit, sowie bei natürlichen und juristischen Personen durch Austritt, Streichung oder Ausschluss. 

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfachem Mehrheitsbeschluss aus der Mitgliederliste streichen, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. 

(4) Ein Ausschluss kann vom Vorstand beim Vorliegen wichtiger Gründe mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt u. a. vor, wenn ein Mitglied schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder grob fahrlässig, die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt oder wenn in der Person des Mitglieds Gründe auftreten, die im Interesse des Vereins eine weitere Mitgliedschaft als nicht mehr tragbar erscheinen lassen. In jedem Fall muss dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Rechtfertigung binnen 2 Wochen gegeben werden. Der Beschluss wird dem Mitglied schriftlich und unter Angabe der Gründe zugeleitet. 

(5) Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein erlöschen auch alle seine Rechte gegenüber dem Verein. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.  

 

III. VEREINSORGANE  

 

§ 8 Organe des Vereins  

Die Organe des Vereins sind: 

  • der Vorstand (§§ 9-12), 

  • die Mitgliederversammlung (§ 13).  

 

§ 9 Der Vorstand  

(1) Der Vorstand besteht aus:  

  • dem Vorsitzenden, 

  • einem Stellvertreter, 

  • dem Schatzmeister, 

und kann aus bis zu drei weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern bestehen.  

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit.  

(3) Der Vorstand wählt in einer geschlossenen Sitzung mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitzenden, den Stellvertreter sowie den Schatzmeister.  

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich im Sinne des §26 BGB und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.  

  

§ 10 Zuständigkeiten des Vorstandes  

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.  

(2) Der Vorstand kann sich nach seiner Wahl eine Geschäftsordnung geben. Diese Geschäfts-ordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.  

  

§ 11 Amtsdauer und Rücktritt des Vorstandes  

(1) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, die Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.  

(2) Der Rücktritt ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich und erfolgt durch schriftliche oder durch E-Mail abgegebene Erklärung gegenüber dem gesamten Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den Rücktretenden entlastet und ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählt.  

 

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes  

(1) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt auf einer Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung ist mindestens zweimal im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden des Vorstandes durch Einladung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.  

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Eines der anwesenden Mitglieder muss der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein. Der Begriff der Anwesenheit umfasst auch die Anwesenheit durch Telefon- oder Videokonferenz.  

(3) Im Rahmen seiner Zuständigkeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann die Stimme des Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit und Abwesenheit des Vorsitzenden wird die Entscheidung vertagt.  

(4) Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Niederschrift muss in jedem Fall den Ort und die Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.  

 

§ 13 Mitgliederversammlung  

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr vom Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Einladung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.  

(2) Außerdem kann eine Mitgliederversammlung von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe des Grundes der Einberufung und der vorläufigen Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail erfolgen.  

(3) In der Mitgliederversammlung sind anwesende ordentliche Mitglieder mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt.  

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen. Hierfür ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.  

(5) Konnte ein Beschluss über eine Satzungsänderung bei einer Mitgliederversammlung mangels Beschlussfähigkeit nicht gefasst werden, kann dieser Beschluss wortgleich innerhalb von zwei Monaten auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erneut zur Abstimmung gestellt werden. Dieser erneut zur Abstimmung gestellte Beschluss über eine Satzungsänderung kann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.  

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder einem seiner Stellvertreter geleitet.  

(7) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Niederschrift muss in jedem Fall den Ort und die Zeit der Sitzung sowie die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.  

(8) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die: 

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, 

  • Festsetzung des Jahresbeitrages, 

  • Bestellung der Kassenprüfer und Entgegennahme ihrer Jahresberichte, 

  • Entlastung des Vorstandes, 

  • Wahl des Vorstandes, 

  • Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und 

  • Etwaige Auflösung des Vereins. 

 
 

IV. SONSTIGES  

 

§ 14 Vermögen  

Der Verein finanziert sich durch die erhobenen Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen satzungsmäßigen Zuwendungen.  

  

§ 15 Kassenprüfer  

Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von drei Geschäftsjahren zwei Kassenprüfer. Sie prüfen die ordentliche Mittelverwendung sowie die Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung des Vereins. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung persönlich oder schriftlich zu unterrichten. Die Prüfung erfolgt einmal jährlich nach Beendigung des Jahresabschlusses. Bei Verdacht auf Unstimmigkeiten können die Kassenprüfer jederzeit eine außerordentliche Überprüfung binnen Wochenfrist anberaumen.  

  

§ 16 Haftungsbeschränkung  

Die Rechte und Pflichten des Vereins sind nicht die seiner Mitglieder. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.  

 

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung  

(1) Die Auflösung des Vereins muss in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.  

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der TU Dresden e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.  

 

§ 18 Erlangung und Eintragung der Gemeinnützigkeit  

Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle Beanstandungen, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahrens durch das Registergericht oder im Rahmen des Verfahrens über die Erlangung der Gemeinnützigkeitsbestätigung durch das Finanzamt ergeben, durch Satzungsänderungen zu beheben. Hierüber hat der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.  

 

§ 19 Inkrafttreten  

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.  

 

Dresden, den 16. Oktober 2018